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Anpassungen in letzter Minute

Europäische Verordnungen haben seit jeher mit sprachlichen Problemen zu kämpfen. So auch die DS-GVO. Bereits seit der Erstveröffentlichung haben sich immer wieder Juristen damit auseinandergesetzt und die sprachlichen Abweichungen aufgearbeitet. Dabei ist es zu einem erstaunlichen Fund in der deutschen Ausgabe gekommen. In Art. 25 Abs. 2 S. 1 wurde ein „grundsätzlich“ hineinübersetzt. An sich nicht dramatisch, wenn die deutsche Fassung nicht die einzige Ausgabe unter allen EU-Sprachen wäre, die diese Formulierung enthielte. Knackpunkt dieses unscheinbaren Wortes ist die inhaltliche Bedeutung einer Ausnahmemöglichkeit. Damit könnten alle Verantwortliche, die für sich die deutsche Ausgabe beanspruchen würden, eine Erleichterung von der ursprünglichen Intension des Artikels Gebrauch machen, die anderen Sprachausgaben nicht zustünde. Ein Missgeschick, was fast zwei Jahre bekannt war und nun mit dem Ratsdokument vom 19.4.2018 geändert wurde. Sprachliche Anpassungen kurz vor der Veröffentlichung sind in der juristischen Welt nicht neu, jedoch sind Umformulierungen, die eine geänderte Auslegung des Artikels erfordern und erst kurz vor der Umsetzung erfolgen doch eine seltene Ausnahme.